Haben Sie schon einen Brief von Ihrer Bank erhalten, in dem nach Ihrer Konfessionszugehörigkeit gefragt wird? Warum interessiert sich jetzt auch Ihre Bank hierfür?
Die folgenden Hintergrundinformationen der Diözese Würzburg klären auf.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2009 wird die Besteuerung von Kapitalerträgen im Rahmen der Ein¬kommensbesteuerung durch die Einführung der Abgeltungsteuer vollständig neu geregelt und so¬wohl für den Steuerzahler als auch für die Finanzverwaltung vereinheitlicht und vereinfacht.
Der Abgeltungsteuer als besonderer Form der Einkommensbesteuerung unterliegen ab Januar 2009 in der Regel alle Kapitaleinkünfte (z.B. Zinsen, Dividenden) sowie Veräußerungsgewinne. Mit einem Steuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer wird der Steuer¬anspruch an der Quelle, das heißt bei der auszahlenden Bank oder Sparkasse, erfasst und abge¬golten. Diese Kapitalerträge unterliegen somit nicht mehr der sogenannten Steuerprogression und müssen nicht mehr bei der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Mit diesem Steuer¬satz ist grundsätzlich die Einkommensteuer auf Kapitalerträge abgegolten. Daher auch der Name „Abgeltungsteuer“. Soweit, kurz gefasst, zum Grundgedanken der Neuregelung.
Um diesen Gedanken der Abgeltungsteuer auch in Bezug auf die Kirchensteuer umsetzen zu kön¬nen, müssen nun die Banken an ihre Kunden herantreten und die vom Kunden gewünschte Form der Kirchensteuererhebung abfragen.
Dabei ist kein Kunde gezwungen, seine Kirchenzugehörigkeit bei seiner Bank anzugeben. Im bis 2008 geltenden Verfahren waren die Banken von der Kirchensteuererhebung nicht betroffen. Sie mussten nur den gesetzlichen Quellensteuerabzug vornehmen. Jeder Steuerpflichtige war darüber hinaus verpflichtet, seine Kapitaleinkünfte in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Zu¬sammen mit den anderen Einkunftsarten wurden diese dem geltenden Steuertarif unterworfen. Die sich hieraus ergebende Steuerlast diente dann auch zur Ermittlung der Kirchensteuer. Die Kirchensteuer auf Kapitalerträge wird somit nicht neu eingeführt.
Die Diözese Würz¬burg bittet ihre Kirchensteuerzahler, sich dem Vereinfachungsverfahren anzuschließen und die von den Banken übersandten Anträge auf Einbehalt der Kirchensteuer (§ 51a Abs. 2c EStG) auszufüllen und unterschrieben an die kontoführenden Banken zurück zu senden. Sie unterstützen mit ihrer Kirchensteuer ent¬sprechend ihrer Leistungsfähigkeit die vielfältigen kirchlichen Aufgaben in der Diözese Würzburg und den Pfarreien vor Ort. Denn viele Aufgaben in unserer Diözese, wie pastorale Betreuung, Er¬haltung unserer Kirchen, Pfarrheime und Kindergärten, verschiedenste Beratungs- und Bildungs¬angebote etc. könnten ohne die Leistungen der Kirchensteuerzahler nicht wahrgenommen werden.
Zur Verwendung der Kirchensteuer verweisen wir auf die Informationen zum Haushalt der Diözese Würzburg unter www.bistum-wuerzburg.de mit dem Suchwort „Haushalt“.
Wenn jedoch die Kirchensteuerzahler diesen anonymen Abgeltungsweg nicht wünschen, haben sie - wie bisher - die Kapitalerträge in ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben. Die Finanz¬verwaltung wird dann im Veranlagungsverfahren die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ermitteln.
Es ergeben sich im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer eine Fülle von Einzelfragen, wie zum Beispiel Übergangsfristen, Verlustverrechnung, Anlagestrategien etc. Diese Fragen kön¬nen in diesem Rahmen nicht besprochen werden.
Insbesondere im Hinblick auf Kinder und Rentner kann jedoch darauf hingewiesen werden, dass neben dem Sparerpauschbetrag von 801 Euro (bei Einzelveranlagung), bzw. 1.602 Euro (bei Zu-sammenveranlagung), weiterhin die Möglichkeit besteht, den Abzug der Abgeltungsteuer durch die Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung zu vermeiden. Diese „NV-Bescheinigung“ wird vom Finanzamt ausgestellt, wenn anzunehmen ist, dass das zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages von derzeit 7.664 Euro (bei Einzelveranlagung), bzw. 15.328 Euro (bei Zu¬sammenveranlagung) liegt. Bei Vorlage einer solchen NV-Bescheinigung entfällt der gesamte Abgeltungsteuerabzug.
Geringverdiener, die zwar keine NV-Bescheinigung erhalten, deren (Grenz-)steuersatz jedoch un¬ter 25% liegt, können die Kapitalerträge in ihrer Einkommensteuererklärung angeben und erhal¬ten auf diesem Wege zu viel gezahlte Abgeltungsteuer einschließlich Kirchensteuer zurück.
Für Auskünfte im Zusammenhang mit der Kirchensteuer steht das Kirchensteueramt der Diözese Würzburg zur Verfügung.
Die Diözese Würzburg bedankt sich bei allen Kirchensteuerzahlern, Spendern und ehrenamtlich Tätigen, ohne deren Unterstützung unser reges kirchliches Leben nicht möglich wäre.
Dr. Adolf Bauer
Bischöflicher Finanzdirektor
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